Satzung – sangesliebe bronnen 1926

Satzung

Sangesliebe Bronnen und Umgebung e.V

– §1 –

Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Sangesliebe Bronnen und Umgebung e.V. Er ist Mitglied des Schwäbischen Sängerbundes 1849, sowie des Eugen- Jaekle Chorverbandes
  2. Die Gründung erfolgte im Jahr 1926 und hat seinen Sitz in 73491 Bronnen, Gemeinde Neuler
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

 – §2 –

Zweck und Geschäftsjahr

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur durch die Pflege des Liedgutes und Chorgesangs, und damit der Hebung des kulturellen Lebens in unseren Orten. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Abhaltung regelmäßiger Übungsabende, Veranstaltung von Konzerten, Mitwirkung bei weltlichen und kirchlichen Veranstaltungen kultureller Art sowie die Teilnahme an Sängerfesten.
  2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 – §3 –

Mitgliedschaft (Erweb und Verlust)

  1. Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern.
  2. Mitglied des Vereins kann auf Antrag jede Person werden, welche die Zwecke des Vereins anerkennt und fördert. Über den Antrag entscheidet der Ausschuss.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  4. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Er ist nur nach vollständiger Bezahlung rückständiger Beiträge zulässig.
  5. Wer gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins verstößt, seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein absichtlich nicht nachkommt, sich somit der Mitgliedschaft unwürdig zeigt, kann vom Ausschuss aus dem Verein aus ausgeschlossen werden .Dem Ausgeschlossen steht die Berufung an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung zu.
  6. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an das Vermögen des Vereins.

 – §4-

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Den Mitgliedern stehen folgende Rechte zu:

  1. Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins
  2. Stimm- und Wahlrecht in den Mitgliederversammlungen
  3. Vortrag von Wünschen , Anträgen und Beschwerden , die dem Ausschuss schriftlich zur Kenntnis gebracht werden müssen.
  4. Berufung gegen Beschlüsse des Ausschusses
  5. Vorschlagsrecht

Die Mitglieder haben folgende Pflichten:

  1. Die ausübenden (aktiven) Mitglieder haben soweit möglich an den Übungsstunden und Veranstaltungen teilzunehmen.
  2. Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu entrichten, der von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Ausschuss ist ermächtigt, in besonderen Fällen den Jahresbeitrag zu ermäßigen.

 – §5 –

Ehrenmitgliedschaft

  1. Personen, die min. 40 Jahre aktiv im Sinne des Vereins mitwirken und dabei min. 70 Jahre alt sind, oder Personen die min. 50 Jahre aktiv im Sinne des Vereins mitwirken ist die Ehrenmitgliedschaft zu verleihen.
  2. Personen, die sich um den Chorgesang oder dem Verein besondere Verdienste erworben haben, können durch den Ausschuss zum Ehrenmitglied ernannt werden. Bei der Ernennung kann auch ein besonderer Ehrentitel verliehen werden.
  3. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben zu den Veranstaltungen des Vereins freien Zutritt.

 – §6 –

Verwaltung des Vereins

  1.  den Vorsitzenden des Vereins
  2.  den Ausschuss des Vereins
  3. die Mitgliederversammlung

 – §7 –

Der Vorsitzende des Vereins

Der Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er führt den Vorsitz in den Mitgliederver-Sammlungen und in den Ausschusssitzungen. Der Vorsitzende wird im Verhinderungsfalle durch seinen Stellvertreter vertreten, ohne dies nach außen nachweisen zu müssen.

 – §8 –

Der Ausschuss des Vereins

Der Ausschuss setzt sich zusammen aus:

  1. dem Vorsitzenden des Vereins
  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden des Vereins
  3. dem Schriftführer
  4. dem Kassierer
  5. dem Chorleiter
  6.  den 4 Beisitzern (1 Beisitzer dient als Jugendvertreter)

Die Mitglieder des Ausschusses werden von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Sie bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt.

 – §9 –

Geschäftskreis des Ausschusses

Der Ausschuss leitet den Verein, wacht über die Einhaltung der Satzung und vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Dem Ausschuss sind insbesondere übertragen:

  1. Die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern
  2. die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  3. die Prüfung der Jahresrechnung,
  4. die Anstellung und Festsetzung der Besoldung des Chorleiters,
  5. die Beratung und Beschlussfassung über die von den Mitgliedern, des Vereins gestellte Anträge und Wünsche.

 – §10 –

Beschlüsse des Ausschusses

Zur Gültigkeit der Beratungen und Beschlüsse des Ausschusses ist die Anwesenheit von mindestens 5 Mitgliedern erforderlich. Die Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Die Sitzungen sind nichtöffentlich.

 – §11 –

Schriftführer

Der Schriftführer erledigt die laufenden schriftlichen Arbeiten, soweit dies nicht durch den Vorsitzenden des Vereins selbst geschieht. Er fertigt über alle Sitzungen und Verhandlungen eine Niederschrift , welche von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen sind.

 – §12 –

Kassierer

Der Kassierer verwaltet die Kassengeschäfte. Er ist berechtigt, Zahlungen für den Verein anzunehmen und zu bescheinigen, Zahlungen für den Verein zu leisten, sowie alle die Kassengeschäfte betreffenden Schriftstücke zu unterzeichnen. Der Kassierer fertigt auf den Schluss des Geschäftsjahres einen Kassenabschluss, welcher der ordentlicher Mitgliederversammlung zur Anerkennung und Entlastung vorzulegen ist.

 – §13 –

Revisoren

Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Kassenprüfer haben das Recht,  jederzeit Kassenprüfungen vorzunehmen. Zum Ende des Geschäftsjahres haben sie die Kassenführung zu prüfen und in der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Prüfungsberichte abzugeben.

 – §14 –

Chorleiter

Der Chorleiter ist Berater des Ausschusses in allen musikalischen Fragen. Die musikalische Durchführung der Veranstaltungen liegt in seinen Händen.

 – §15 –

Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet Jährlich einmal möglichst im ersten Monat statt. Sie ist vom Ausschuss mindestens 1 Woche vorher durch öffentliche Bekanntmachung Im Mitteilungsblatt der Gemeinde oder durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
  2. Der Ausschuss kann bei dringendem Bedarf außerordentliche Hauptversammlungen einberufen. Er muss dies tun, wenn mindestens ¼ der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe fordern.
  3. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  4. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
    1. Wahl des gesamten Ausschusses und der beiden Kassenprüfer,
    2. Die Entgegennahme der Geschäfts- und Kassenberichte,
    3. Die Entlastung des Ausschusses
    4. Die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
    5. Die Entscheidung über die Berufungsanträge wegen Ausschließung von Mitgliedern
    6. Die Änderung der Satzung
    7. Die Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Ausschuss an die Mitgliederversammlung verwiesen hat,
    8. Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
  5. bei der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied nur eine Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.
  6. Die Leitung der Mitgliederversammlung steht dem Vorsitzenden bzw. seinem  Stellvertreter zu .
  7. Die Mitgliederversammlung entscheidet durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet im Falle einer Wahl das Los, im übrigen die Stimme des Vorsitzenden. Die Abstimmung ist geheim, sie kann aber öffentlich durch Zuruf geschehen, wenn kein Widerspruch erhoben wird. 

– §16 –

Satzungsänderung

Zu Beschlüssen über Änderung der Satzung ist die Zustimmung von drei vierteln der anwesenden Mitglieder notwendig. Anträge auf Satzungsänderungen können von jedem Mitglied zu einer Hauptversammlung gestellt werden.

– §17 –

Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein“ Sangesliebe Bronnen und Umgebung e. V.“ mit Sitz in 73491 Bronnen Gemeinde Neuler verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er Verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins. Der Verein wird unter Wahrung der politischen religiösen Freiheit seiner Mitglieder
  5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Neuler, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 der Satzung für die Ortsteile Bronnen und Ebnat zu verwenden hat.

– §18 –

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann  nur erfolgen durch eine Mitgliederversammlung. Bei der mindestens drei Viertel sämtlicher Mitglieder anwesend sind und mindestens vier Fünftel der Anwesenden für die Auflösung stimmen. Im Falle der Beschlussunfähigkeit dieser Versammlung ist innerhalb einem Vierteljahr nach dem Zeitpunkt der ersten Mitgliederversammlung eine zweite einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

– §19 –

Hauptversammlung

Laut Beschluss der Hauptversammlung vom 13 .01.2012 tritt diese Vereins-Satzung bzw. Satzungsänderung ab sofort in Kraft.