Satzung – sangesliebe bronnen 1926

Satzung

Förderverein Sangesliebe Bronnen e.V

– § 1 –

Name und Sitz:

  1. Der Verein trägt den Namen „Förderverein Sangesliebe Bronnen e.V.“ (nachfolgend Verein genannt).
  2. Sein Sitz ist in Neuler-Bronnen, Ostalbkreis

– § 2 –

Zweck des Vereins:

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Liedgutes und des Chorgesanges und somit die Förderung des kulturellen Lebens in unserem Ort durch die ideelle und finanzielle Förderung der Sangesliebe Bronnen e.V.
  2. Ein weiterer Zweck ist die Förderung des Sängernachwuchses, indem Veranstaltungen und Aktivitäten speziell für den Nachwuchs und für am Verein Interessierte durchgeführt werden.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht, durch die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei Ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  6. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

– § 3 –

Gemeinnützigkeit:

Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts „Steuer begünstige Zwecke“ der Abgabenordnung (§51 ff AO). Er ist ein Förderverein im Sinne §58 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung des im §2 Abs. 1 der Satzung genannten Steuer begünstigen Zwecks verwendet. 

– § 4 –

Erwerb der Mitgliedschaft:

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Bei Kindern und Jugendlichen ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

– § 5 –

Erlöschen der Mitgliedschaft:

  1. Die Mitgliedschaft und die Zugehörigkeit zum Verein endet durch den Tod, Austritt, Auflösung oder Ausschluss. Verstoß gegen die Satzung oder vereinsschädigendes Verhalten hat den Ausschluss zur Folge. Über Ihn entscheidet die Hauptversammlung. Sie bedarf dazu der Zweidrittelmehrheit oder anwesenden Mitglieder.
  2. Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Jahresschluss erfolgen. Der Austritt muss bis zum 01. Dezember schriftlich angezeigt werden. Bei außergewöhnlichen Anlässen, die unter Umständen einen vorzeitigen Austritt rechtfertigen, muss eine schriftliche Begründung abgegeben werden.

– § 6 –

Geschäftsjahr:

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

– § 7 –

Mitgliedsbeiträge:

Beiträge werden nicht erhoben.

– § 8 –

Vereinsorgane:

Organe des Vereines sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Ausschuss

– § 9 –

Mitgliederversammlung:

  1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Vereinsorgan. Sie überwacht die Tätigkeit des Vorstandes und entscheidet in allen Angelegenheiten, soweit sie nicht durch die Satzung in die Zuständigkeit des Ausschusses oder des Vorstandes fallen.
  2. Eine ordentliche Hauptversammlung findet jährlich einmal statt. Die Mitglieder sind schriftlich unter der Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher einzuladen.
  3. Anträge an die Hauptversammlung sind spätestens eine Woche vor der Hauptversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen. Es können auch in der Hauptversammlung gestellte Anträge zur Beratung und Beschlussfassung zugelassen werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder zustimmt.
  4. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechtes kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Ein Mitglied kann nicht mehr als zwei Stimmen abgeben.
  5. Eine ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  6. Die Versammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen und gültigen Stimmen.
  7. Der Mitgliederversammlung unterliegen insbesondere:
    1. Entgegennahme des Jahresbericht
    2. Annahme der Jahresrechnung
    3. Entlastung des Vorstandes
    4. Wahl des Vorstandes
    5. Satzungsänderungen
    6. Auflösung des Vereins

– § 10 –

Vorstand:

    1. Der Vorstand wird auf Widerruf durch die Hauptversammlung gewählt.
    2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Kassierer, dem Schriftführer
    3. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
    4. Die Vertretung des Vereins nach innen und außen obliegt dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter mit jeweiliger Einzelvertretungsbefugnis. Er ist auch Vorstand im Sinne des §26 BGB. Er ist an die Beschlüsse des Vorstandes und der Hauptversammlung gebunden.
    5. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Durchführung der Beschlüsse der Hauptversammlung und die Erledigung aller Aufgaben des Vereins.
    6. Der Vorstand ist Beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder des Vorstandes anwesend sind.
    7. Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder des Vereins mit der Aufgabe von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen zu betrauen und zu ermächtigen.  ´

– § 11 –

Ausschuss

    1. Der Ausschuss besteht aus den vier Vorstandsmitgliedern, sowie aus drei weiteren Beisitzern.
    2. Der Ausschuss berät den Vorstand über die Grundsätze der Vereinsarbeit und sorgt durch persönlichen Einsatz für die Vertiefung und Wachhaltung von Vereinszielen und Vereinszwecken
    3. Die Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden geleitet
    4. Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder des Ausschusses anwesend sind.
    5. Den Ausschuss wählt die Mitgliederversammlung

– §12  –

Beschlussfassung und Beurkundung der Beschlüsse:

  1. Der Vorstand und die Hauptversammlung beschließen mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt. Im Falle der Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
  2. Für Satzungsänderungen und für die Auflösung des Vereines ist eine zweidrittel Mehrheit erforderlich.
  3. Abstimmungen und Wahlen sind offen, sie finden auf Antrag geheim statt. Wird ein Antrag nicht gestellt, wird durch Handzeichen gewählt.
  4. Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind durch eine Niederschrift vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu beurkunden.

– § 13 –

Kassen und Rechnungsprüfung:

  1. Die Kassen- und Rechnungsprüfung wird von zwei Mitgliedern des Vereines durchgeführt. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf Widerruf gewählt. Sie dürfen nicht Vorstandsmitglieder sein.
  2. Der Kassierer ist verpflichtet, dem Vorstand zur Mitgliederversammlung einen detaillierten Kassenbericht vorzulegen.
  3. Die Entlastung des Vorstandes darf erst nach der Prüfung des Rechnungswesens und der Geschäftsführung des Vorstandes erteilt werden.

– § 14 –

Auflösung des Vereins:

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins der Sangesliebe Bronnen und Umgebung e.V. zu, der es nach Deckung aller Verbindlichkeiten des Vereins nur für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.